Mitgliedschaft
Satzung
§ 1 Zweck des Vereins
1. Der Gospel Chor Sanjola Coro Mix de Gospel African e.V. (der Chor) ist ein Verein zur Pflege und Förderung des (hauptsächlich) afrikanischen Gospelchorgesanges sowie des christlichen Glaubens. Zudem ist Zweck des Vereins, sich für humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe, vornehmlich in Afrika, zu engagieren.
Er ist nicht parteipolitisch gebunden und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Die Konzerttätigkeit des Chores wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke des unter 1. Genannten Vereinszweckes ausgeübt. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Bei Konzerten etwa erzielte Überschüsse werden kulturellen und karitativen Zwecken zugeführt.
§ 2 Name und Sitz
1. Der Chor ist ein eingetragener Verein. Er führt den Namen Sanjola Coro Mix de Gospel African e.V.
2. Der Sitz des Chores ist Nürnberg.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
2. Aktive Mitglieder sind Sängerinnen und Sänger als ausübende und Beitrag zahlende Mitglieder.
3. Passivse Mitglieder sind fördernde Mitglieder des Vereins. Die passive Mitgliedschaft kann jeder erwerben, der bereit ist mindestens den dafür festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu leisten.
4. Ehrenmitglieder haben die Rechte aktiver Mitglieder, nicht jedoch ihre Pflichten. Der Verein kann in Anerkennung besonderer Verdienste die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet
der Vorstand.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
1. Ein Antrag auf Aufnahme kann zunächst mündlich erfolgen. Der Bewerber um
eine Mitgliedschaft soll einige Proben als Gast beigewohnt haben. Das Bestehen einer musikalischen Eignungsprüfung durch den Chorleiter kann Vorbedingng für die Aufnahme sein. Nach einer Probezeit von 3 Monaten muß sich das potentielle Mitglied entscheiden, ob es den Chor verlassen, oder Mitglied werden will. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Bewerber sich schriftlich zur Einhaltung der Satzung verpflichtet hat.
2. Der musikalische Leiter entscheidet über die stimmliche Eingliederung des Bewerbers und hat das Recht ihm eine andere Stimmlage zuzuweisen.
3. Die passive Mitgliedschaft wird für das jeweilige Geschäftsjahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages erworben.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder durch Tod.
2. Durch Tod erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird wirksam zum Ende des Monats, in dem der Austritt erklärt wird. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf dieses Monats.
4. Der Ausschluß kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Aufforderung ohne zwingenden Grund an den Proben nicht teilnimmt oder
seine Beiträge uneinbringlich sind.
5. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhören des Mitglieds.
Die Entscheidung ist zu begründen und dem Betroffenen schriftlich zuzustellen.
Gegen den Ausschlußbescheid kann der Ausgeschlossene binnen Monatsfrist
schriftliche Beschwerde einreichen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. In der Zwischenzeit gilt das betroffene Mitglied nicht als aktives Mitglied.
6. Die passive Mitgliedschaft endet, wenn für das jeweilige Geschäftsjahr
die Zahlung der Beiträge nicht erfolgt.
7. Vom Tage des Ausscheidens aus dem Verein an verliert das Mitglied sämtliche Rechte gegenüber dem Verein. Vereinseigentum ist unverzüglich bei der Vorstandschaft zurückzugeben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, sämtliche Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen, die ihnen der Verein bietet. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes aktive und passive Mitglied hat den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
3. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, bei allen Proben und Konzerten nach besten Kräften mitzuwirken. Der Vorstand kann auf Antrag des zuständigen Stimmführers Mitglieder, die Proben unregelmäßig besucht haben, von der Mitwirkung im Konzert ausschließen, wenn bei einer vom Chorleiter vorzunehmenden Überprüfung nicht der Nachweis erbracht wird, daß das Mitglied seinen Part beherrscht.
§ 7 Mitgliedsbeiträge, Geschäftsjahr
1. Die Beiträge der Mitglieder und deren Zahlungsweise werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet der Vorstand auf Antrag.
3. Mitgliedsbeiträge sind keine Spenden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der geschäftsführende Vorstand
2. Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jeweils einmal im Jahr des Geschäftsjahres statt. Zu ihr wird schriftlich spätestens 2 Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung eingeladen. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.
2. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen
- Durch den geschäftsführenden Vorstand, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
- Wenn mind. 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
die Einberufung verlangen
- Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muß spätestens eine Woche vorher
unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Anträge hierzu sind bis zum
Vorabend der Versammlung an den geschäftsführenden Vorstand schriftlich
einzureichen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über
- Den Geschäftsbericht
- Den Kassenbericht und die Jahresabrechnung
- Den Bericht der Revision
- Die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes
- Die Neuwahl des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands
- Satzungsänderungen
Für solche ist die 34 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich
- Die hauptsächlichen jährlichen Aktivitäten
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mind. 1/5 aller Mitglieder anwesend sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten hinsichtlich der Abstimmung als nicht erschienen.
5. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch geheime Abstimmung mit
Stimmzetteln gewählt. Die Wahl kann durch eine andere Wahlart erfolgen, wenn
kein Mitglied der Mitgliederversammlung dem widerspricht. Hier entscheidet die
einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit das Los.
6. Den Vorsitz über die Mitgliederversammlung führt der Vorstand. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- Dem musikalischen Leiter
- Dem Organisationsleiter
- Dem Finanzverwalter
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der musikalische Leiter und der Organisationsleiter. Beide sind zusammen vertretungsberechtigt. Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichtes oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
3. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zu Vorstandssitzungen zusammen. Diese müssen binnen 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder
es verlangen. Die Einladung erfolgt mindestens 5 Tage vor der Sitzung. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen ist schriftliche oder fernmündliche Abstimmung zulässig.
5. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind in fortlaufenden Niederschriften festzuhalten und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ersatz der notwendigen Auslagen für den Chor erfolgt gegen Beleg.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten gemäß den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter
Einhaltung der Satzung. Er führt insbesondere die laufenden Geschäfte der
Verwaltung.
2. Der muskalische Leiter und der Organisationsleiter berufen die Sitzung und Mitgliederversammlungen ein und führen in ihnen den Vorsitz. Bei Verhinderung
übernimmt der Finanzverwalter dieses Amt.
3. Die Vermögensverwaltung und Rechnungsführung, sowie die Erstellung und
Abgabe aller Steuererklärungen liegen in den Händen des Finanzverwalters. Er
ist insoweit gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 34 der Abgabenordnung und § 30
BGB.
4. Ein Schriftführer führt die Protokolle in den Sitzungen des Vorstandes
und der Mitgliederversammlungen. Er protokolliert die gefaßten Beschlüsse.
Die Protokolle sind vom Sitzungsleitenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
5. Der Vorstand hat insbesondere folgende satzungsgemäßen Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung
eines Jahresberichts
- Abschluß und Kündigung von Verträgen
- Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
6. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, daß dieVereinsmitglieder nur mti dem Vereinsvermögen haften.
7. Der Vorstand ist zuständig für Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die
Mitgliederversammlung zuständig ist. Er behandelt Anträge und beschließt darüber oder legt sie der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vor. Er kann
für besondere Angelegenheiten Ausschüsse bilden und über deren Empfehlungen
beschließen. Er entscheidet bei Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, sowie zwischen Mitgliedern untereinander endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 12 Revision
1. Zur Prüfung der Ordungsmäßigkeit der Geschäfts- und Kassenführung des
geschäftsführenden Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung ein Revisionsausschuß mit 2 Mitgliedern gewählt. Der Revisionausschuß berichtet der
Mitgliederversammlung über die Prüfung. Die Prüfungen haben vor der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§ 13 Verwendung der Vereinsmittel
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt
- Durch den Beschluß der Mitgliederversammlung, der mit einer Mehrheit von
mindestens 3 /4 der erschienenen Mitglieder zu fassen ist
- Wenn sich die Mitgliederzahl auf 3 vermindert hat.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist
das Vermögen zu steuerbegünstigten, kirchlich-karitativen Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes erfolgen.
§ 16 Schluß
Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, gilt das Gesetz. Diese Satzung beinhaltet alle bisherigen, von der Mitgliederversammlung beschlossenen und
ins Vereinsregister Nürnberg eingetragenen Satzungsänderungen. Alle Änderungen zur Satzung bedürfen der Schriftform.
Nürnberg, den 09. Februar 2002